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   FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13   

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https://dejure.org/2016,13275
FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13 (https://dejure.org/2016,13275)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.04.2016 - 4 K 108/13 (https://dejure.org/2016,13275)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. April 2016 - 4 K 108/13 (https://dejure.org/2016,13275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH gegen Entgelt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftungsübernahme / Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und Zahlung der GmbH & Co. KG als steuerbarer Leistungsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungsaustausch bei Haftungsübernahme

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1892
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    Hinsichtlich der empfangenen Haftungsvergütungen gelte entsprechendes (Verweis auf BFH-Urteil vom 3. März 2011, BStBl II 2011, 950).

    Das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kann sich dabei auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950 m.w.N.).

    - wenn ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Komplementär einer Kommanditgesellschaft für seine Haftung und Geschäftsführung eine fest vereinbarte Vergütung erhält (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950; vgl. auch FG München, Urteil vom 28. Mai 2014, 14 K 311/13 - Juris),.

    Soweit eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (für die Komplementäreigenschaften vgl. § 161 Abs. 1, 128 HGB, für die Beteiligung an einer GbR vgl. § 128 HGB analog, hierzu Palandt/Sprau, 2015, § 714 Rn. 11 ff.) fungiert und zugleich die Geschäftsführungstätigkeit ausübt liegt bereits nach der objektiven Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein einziger und untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung i.S. der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. für die Komplementärin: BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950).

    Eine solche einheitliche Leistung ist nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, soweit sie steuerbar ist auch nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe g von der Steuer befreit (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl 2011, 950).

    Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt." Das BMF-Schreiben vom 14. November 2011 nimmt auf das Urteil des BFH vom 3. März 2011 (V R 24/10, BStBl II 2011, 950) Bezug und bringt zum Ausdruck, dass sich die Verwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbarkeit und zur Einheitlichkeit einer kombinierten Haftungs- und Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung zu Eigen macht.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher der Senat folgt, kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine einheitliche Leistung als Hauptleistung und eine andere Leistung als Nebenleistung zu beurteilen ist, sondern auch daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Empfänger so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung - aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers - wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005, C-41/04 - Juris).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11

    Entstrickungsbesteuerung gebilligt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    Zudem - wobei es darauf nicht mehr ankommt - handelt es sich sowohl bei dem benannten BMF-Schreiben, als auch bei Ziff. 1.6 UStAE um Verwaltungsvorschriften, welche die Vorschrift des § 1 UStG interpretieren und damit als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für das Gericht grundsätzlich nicht bindend sind (zur fehlenden Bindungswirkung bei norminterpretierende Verwaltungsvorschriften vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09

    Umsatzsteuerpflichtigkeit und Umsatzsteuerbarkeit einer an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn eine Komplementär GmbH eine Festvergütung für eine geleistete Haftungsübernahme erhält (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2010, 16 K 347/09),.
  • BFH, 07.07.2006 - V B 202/05

    USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn eine GmbH als Gesellschafterin einer GbR - an deren Kapital sie nicht beteiligt ist - dieser gegenüber Geschäftsführungsleistungen und weitere (Verwaltungs-) Dienstleistungen erbringt und die Vergütung aus einem festen Gewinnvorab besteht, sowie aus einem Anteil von 0, 5% am laufenden Gewinn und aus 12, 5 % des Ergebnisses der GbR aus der Bewirtschaftung des eigenen Grundbesitzes vor Berücksichtigung der Instandsetzungskosten, des Zinsaufwandes und der Abschreibungen (vgl. FG Kiel, Urteil vom 20. Oktober 2005, 4 K 323/01 - Juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006, V B 202/05).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.10.2005 - 4 K 323/01
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn eine GmbH als Gesellschafterin einer GbR - an deren Kapital sie nicht beteiligt ist - dieser gegenüber Geschäftsführungsleistungen und weitere (Verwaltungs-) Dienstleistungen erbringt und die Vergütung aus einem festen Gewinnvorab besteht, sowie aus einem Anteil von 0, 5% am laufenden Gewinn und aus 12, 5 % des Ergebnisses der GbR aus der Bewirtschaftung des eigenen Grundbesitzes vor Berücksichtigung der Instandsetzungskosten, des Zinsaufwandes und der Abschreibungen (vgl. FG Kiel, Urteil vom 20. Oktober 2005, 4 K 323/01 - Juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006, V B 202/05).
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    Umsatzsteuer sowie einen Aufwendungsersatzanspruch erhält (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2016, XI R 38/12, BFH/NV 2016, 706; zur möglichen Steuerbarkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs vgl. auch BFH-Urteil vom 27. November 2008, V R 8/07, BStBl II 2009, 397),.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn bei einem Konsortium Arbeiten, die die Mitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsanteil durchführen, gesondert vergütet werden (EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C-77/01 - Juris),.
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn eine Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eingreift und mit einem Pauschalsatz von 0, 5 % ihres Umsatzes vergütet wird (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 C-16/00, HFR 2001, 1213),.
  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
    - wenn eine GmbH mit einer geringen Kapitalbeteiligung (unter 1%) an GbR beteiligt ist und von diesen für die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages ausgeführten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eine Vergütung erhält, die aus einem Festbetrag, einer ortsüblichen Gebühr sowie einer nach Abzug der vorgesehenen Ausschüttung und der Instandhaltungsrücklage auf 50 % der jährlich überschießenden Liquidität begrenzten Gebühr besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002, V R 43/01, BStBl II 2003, 36),.
  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

  • BFH, 08.11.1995 - V R 8/94

    Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer

  • FG München, 28.05.2014 - 14 K 311/13

    Zur Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14

    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft

    Auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze sind steuerbare Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft u.a. angenommen worden wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust in seine Gesellschaft einbringt, sondern ihn ihr im Wege der Verpachtung zur Verfügung stellt (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000, C-23/98 - Juris) oder wenn bei einem Konsortium Arbeiten, die die Mitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsanteil durchführen, gesondert vergütet werden (EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C-77/01 - Juris; zu weiteren Beispielen vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.4.2016, 4 K 108/13, BB 2016, 1892 m.w.N.).
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